Das RÄG 2014 macht vieles neu
ADVISORY MARKUS BRÜNNER 06.03.2015

Das RÄG 2014 macht vieles neu

Rechnungslegungsbestimmungen Vereinfachungen für kleinere Unternehmen bei gleichzeitiger Annäherung der Unternehmens- und Steuerbilanz

Neue „Kleinstunternehmen”, wenn zwei von drei Merkmalen nicht überschritten werden.

Wien. Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurden zur Anpassung der Rechnungslegungsbestimmung in der neuen EU-Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen verschiedene Änderungen vorgenommen.

Auch wenn diese Änderungen erst ab 2016 gelten, kann es durch die geänderten Vorschriften zu einer Änderung im Bilanzbild sowie auch diverser Kennzahlen kommen. Es ist daher empfehlenswert, bereits im Vorfeld die Auswirkungen auf den Jahresabschluss zu analysieren.

Schwellenwerte angehoben

So wurden die Grundsätze der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts und der Wesentlichkeit in das Gesetz aufgenommen. Verschiedene Definitionen wurden am Beginn der Regelungen zusammengefasst. Die Schwellenwerte für die Größenklassen wurden geringfügig angehoben. Gleichzeitig sind nunmehr auch Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG) rechnungslegungspflichtig, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind. Die Auswirkungen der Änderung der Größenmerkmale treten künftig bei Neu- und Umgründungen bereits am Abschlussstichtag nach der Gründung bzw. Umgründung ein. Neu gegründete Gesellschaften sind zukünftig daher nicht mehr automatisch klein. Neu eingeführt wurde die Kategorie der „Kleinstunternehmen”. Diese liegen vor, wenn zwei von drei Merkmalen nicht überschritten werden (Bilanzsumme 350.000, Umsatzerlöse 700.000 € und zehn Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt). Diese Gesellschaften brauchen in Zukunft keinen Anhang mehr zu erstellen, wenn gewisse Angaben unter der Bilanz angeführt werden (z.B. Haftungsverhältnisse und an Mitglieder des Vorstands gewährte Vorschüsse und Kredite).Es soll eine stärkere Vereinheitlichung bei den Wahlrechten kommen, um eine bessere internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen auch international nicht übliche Posten und Bilanzierungsmethoden wie die unversteuerten Rücklagen oder die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung beseitigt werden. Auch die Position „Außerordentliche Erträge/Aufwendungen” wird gestrichen.

Die verlässliche Schätzung

In weiteren Schritten soll eine Basis zur Angleichung zwischen Unternehmens- und Steuerrecht kommen (z.B. beim Herstellkos-tenbegriff oder bei den Rückstellungen). Es wird der Grundsatz der verlässlichen Schätzung eingeführt, der auch dazu führen soll, dass Pauschalrückstellungen und -wertberichtigungen steuerlich anerkannt werden können.Für die gründungsprivilegierte GmbH gibt es besondere Eigenkapitalausweisvorschriften. Es ist jener Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nicht zu leisten verpflichtet sind. Der Ausweis der eigenen Aktien wird an die international übliche Darstellung angepasst. Sie sind nunmehr in einer Vorspalte offen vom Nennkapital offen abzusetzen, und der Restbetrag zu Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen zu verrechnen. Aufgrund des Entfalls der außerordentlichen Posten ist auch die Darstellung eines Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht mehr erforderlich; diese Position heißt künftig „Ergebnis vor Steuern”.Eine umfassende Änderung gibt es im Bereich des Ansatzes der latenten Steuern. Es ist zukünftig das bilanzorientierte „temporary concept” zu verwenden.

Latente Steuern

Es sind daher alle Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen. Essind auch quasi-permanente Differenzen in die Ermittlung einzubeziehen. Für (mittel-)große Kapitalgesellschaften besteht eine Ansatzpflicht für passive Steuerlatenzen. Durch den Entfall unversteuerter Rücklagen sind aus diesem Titelpassive latente Steuern zu berücksichtigen. Für aktivierte latente Steuern gibt es eine Ausschüttungs-sperre, der Ausweis hat gesondert nach den Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen.Weiters gibt es ein Wahlrecht zurBerücksichtigung von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ausreichende passive Steuerlatenzen zur Verfügung stehen oder substanzielle Hinweise, dass es künftig ausreichend zu versteuernde Ergebnisse geben wird. Dazu gibt es auch Erläuterungspflichten im Anhang. Die Bestimmungen ent-sprechen im Wesentlichen den Vor-schriften in IAS 12.www.sot.co.at

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