Nicht alles ist gleich „strafwürdig”
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Die Wirtschaftskammer plädiert gegen neue Bilanzstrafrechtsverschärfungen.
ADVISORY 26.06.2015

Nicht alles ist gleich „strafwürdig”

Bilanzstrafrecht Gegen weitere Verschärfungen

Wien. „Die Aufregung der Arbeitneh-mer-Seite über das neue Bilanzstrafrecht ist nicht nachvollziehbar”, weist Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik in der Wirtschaftskammer, die Kritik der Arbeiterkammer zurück.

Ziel der Novelle ist es, die in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts verstreuten Bestimmungen der „Bilanzfälschung” zu vereinheitlichen und im Strafgesetzbuch selbst zu verankern. Unverständlich sei es laut Schön, dass die AK bei einer Verdoppelung der Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (wie etwa derzeit nach § 255 AktG) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe von einer Verwässerung des Bilanzstrafrechts ausgeht.

Verbesserte Abschlüsse

In den vergangenen Jahren wurden viele Maßnahmen umgesetzt, um Bilanzen aussagekräftiger und transparenter zu gestalten. Neben der Einführung der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung („Bilanzpolizei”) wurde das Bilanzrecht durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 modernisiert, was auch zu einer Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse führt.
„Es ist ausdrücklich herauszustreichen, dass nicht jede Ungenauigkeit in einer Bilanz strafwürdig ist”, sagt Schön. Zu unterschiedlich sind die verschiedenen Zugänge zur Erstellung einer Bilanz – viele Ansätze werden ja selbst unter Fachleuten sehr unterschiedlich beurteilt.(pj)

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