Freie Werkverträge können zur teuren Falle werden
TECHNOLOGY Christoph fellmer 30.01.2015

Freie Werkverträge können zur teuren Falle werden

UBIT Die Wiener Fachgruppe fordert eine zeitgemäße Lösung für die Beschäftigung auf Basis von freien Werkverträgen

Auch immaterielle Güter, wie etwa spezielles Fachwissen, sollen als Betriebsmittel angesehen werden.

Wien. Alexander Schopper, Professor an der Universität Innsbruck, ortet in einer von der Fachgruppe UBIT Wien in Auftrag gegebenen Studie ein krasses Missverhältnis zwischen den Anforderungen der modernen Arbeitswelt und den bestehenden Werksvertragsregelungen. Laut der Untersuchung „Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich UBIT” sind in erster Linie wissensbasierte Dienstleister wie Unternehmensberater, Buchhalter oder IT-Dienstleister betroffen. Das Problem: In den vergangenen Jahren häuften sich die Fälle, in denen Leistungsverträge zwischen Unternehmern rückwirkend und gegen den Willen der Vertragsparteien von Sozialversicherungsträgern als Dienstverhältnisse umgedeutet wurden. Geschieht das, können dem Auftraggeber die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge der vergangenen fünf Jahre vorgeschrieben werden – was für kleine Unternehmen dramatische Folgen haben kann. „Die derzeitigen Regeln bzw. deren Auslegung beinhalten große Rechtsunsicherheit und können gravierende Folgen haben. Die Ausübung von hochqualifizierten, wissensbasierten Tätigkeiten in Form eines selbstständigen Ein-Personen-Unternehmens wird bei starrer Heranziehung der Abgrenzungskriterien nahezu unmöglich”, sagt Schopper.

Abhängigkeiten

Häufig wird die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstleisters als Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits festgestellt, dass Umstände, die allein in der Natur der Tätigkeit liegen, für persönliche Abhängigkeit von vornherein nicht relevant sein können. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Unternehmensberater, IT-Dienstleister oder Buchhalter für die Erfüllung seiner Arbeit auch vor Ort in den fremden Betrieb eingebunden sein muss. Auch die Benützung von Kunden-Hard- und Software ist besonders aus Sicherheitsgründen oftmals notwendig, um den Arbeitsauftrag entsprechend erfüllen zu können. Das bedeutet, dass diese Umstände keinen Aussagegehalt für eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit haben können. „Die gängigen Abgrenzungskriterien sind das Ergebnis einer jahrzehntealten Entwicklung”, sagt Schopper. „Die moderne Arbeitswelt erfordert aber neue Kriterien, die die heutigen Arbeits- und Lebensweisen mitberücksichtigt. Das Gesetz lässt zwar Spielraum, die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten zu berücksichtigen, allerdings wird er noch zu wenig genutzt.”

Spezielles Wissen

Auch immaterielle Güter – wie etwa spezielles Wissen – stellen derzeit ein Problem dar: „In Zeiten, in denen Information und Wissen die wesentlichen Faktoren einer modernen Dienstleistungsgesellschaft darstellen, ist es praxisfern und wirtschaftsfeindlich, dass immaterielle Güter wie hochspezialisiertes Wissen nicht als Betriebsmittel gelten”, sagt UBIT-Wien-Obmann Robert Bodenstein.„Als Fachgruppe UBIT Wien werden wir uns dafür stark machen, dass nicht nur Maschinen, sondern auch Wissen & Know-how als Betriebsmittel anerkannt werden”, formuliert Bodenstein die Forderungen der Fachgruppe. „Vom Gesetzgeber fordern wir die Entschärfung der Rechtsfolgen bei nachträglicher ‚Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit'. Ebenso die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien oder Sonderregelungen für hochqualifizierte wissensbasierte Tätigkeiten.”www.ubit.at

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