So sparen Sie noch heuer bei der Steuer
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FINANCENET Reinhard Krémer 01.12.2017

So sparen Sie noch heuer bei der Steuer

„Steuerfrau” Christina Pichler sagt, worauf Unternehmer noch vor dem Jahreswechsel unbedingt achten sollten.

••• Von Reinhard Krémer

WIEN. Der Jahreswechsel steht praktisch schon vor der Tür –Zeit für Unternehmer, ans Steuersparen zu denken. Steuerberaterin Christina Pichler gibt wichtige Tipps dazu und weist auf To-do’s hin, die noch zu erledigen sind.

Registrierkassen-To-do’s

Neben dem monatlichen Kassenabschluss (Monatsabschluss) und der quartalsweisen Sicherung des vollständigen Datenerfassungsprotokolls auf einem externen Datenträger (wie z.B. USB-Stick, externe Festplatte), muss zu Jahresende ein Jahresbeleg erzeugt, gedruckt, überprüft und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

„Der Jahresbeleg ist übrigens unabhängig vom Wirtschaftsjahr immer zu Ende des Kalenderjahres zu erzeugen”, sagt Christina Pichler. Der Jahresbeleg kann dabei der Monatsabschlussbeleg Dezember sein. Dieser Jahresbeleg ist mit der Beleg-Check-App des Bundesministeriums für Finanzen zu überprüfen.

Investitionszuwachsprämie

Die Mittel für den Zuschuss für Neuinvestitionen für Großunternehmen (mind. 250 Mitarbeiter oder Bilanzsumme von über 43 Mio. € und Umsätze von mindestens 50 Mio. €) sind noch nicht ausgeschöpft. Anträge können noch bis Jahresende beim aws eingereicht werden.

Die Investitionszuwachsprämie 2017 für KMU und Freiberufler war bereits im April 2017 ausgeschöpft. Mit 1.1.2018 sollen wieder neue Mittel zur Verfügung stehen, für die wiederum das Prinzip „First come – first serve” gilt.

Investitionen noch 2017

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2017 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die auf ein erfolgreiches Jahr 2017 zurückblicken, sich gleichzeitig jedoch über hohe Steuernachzahlungen sorgen, können Gewinne vielleicht noch gesteuert und teilweise ins nächste Jahr verschoben werden, und zwar durch das Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. das Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr. „Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen, für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind”, rät Pichler.

Umsatzgrenze für „Kleine”

Die Umsatzgrenze für Klein­unternehmer liegt unverändert bei 30.000 € netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20% fallen, bei 36.000 € brutto.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

Achtung bei Anzahlungen!

„Vorsicht bei der Vereinnahmung von Anzahlungen! Anzahlungen sind für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze jenem Jahr zuzurechnen, in dem die Leistung erfolgt, also gegebenenfalls dem Folgejahr”, warnt die Steuerexpertin. „Kommt es im Folgejahr wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze zur Umsatzsteuerpflicht, unterliegt rückwirkend auch die Anzahlung des Vorjahres der Umsatzsteuer!”

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