Arbeit am Feiertag kein Muss
© APA / Herbert Neubauer
Karl Dürtscher
RETAIL Redaktion 09.11.2017

Arbeit am Feiertag kein Muss

Die Gewerkschaft erinnert: keiner kann am 8. Dezember zur Arbeit gezwungen werden.

WIEN. Viele Handelsunternehmen werden auch heuer wieder am 8. Dezember die Geschäfte offenhalten. Doch gezwungen werden zur Arbeit am Feiertag können die Beschäftigten nicht, erinnert Karl Dürtscher, stellvertretender Bundesgeschäftsführer der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp). „Arbeitgeber müssen ihren Angestellten spätestens morgen, am 10. November, Bescheid geben, ob sie am 8. Dezember aufsperren. Die Angestellten können dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche sagen, ob sie arbeiten wollen oder nicht. Der Arbeitseinsatz am 8. Dezember kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, daraus dürfen Betroffenen keine Nachteile entstehen.“

Für die Entlohnung dieser Feiertagsarbeit im Handel gelten besondere kollektivvertragliche Regelungen, ergänzt die zuständige Wirtschaftsbereichssekretärin in der GPA-djp, Anita Palkovich: „Der Arbeitgeber muss für den Feiertag das laufende Entgelt bezahlen, egal ob gearbeitet wird oder nicht. Arbeiten Handelsangestellte im Rahmen ihrer normal üblichen Arbeitszeit am Feiertag, dann wird diese Arbeitszeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit Normalstunden abgegolten. Arbeiten die Handelsangestellten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung am 8. Dezember, dann stehen ihnen zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit einem 100 Prozent-Zuschlag zu.“ Auch Lehrlinge müssen für ihre Arbeitsleistung am 8. Dezember eine höhere Entlohnung bekommen.

„Wir bedanken uns bei jenen Unternehmen, die sich heuer wieder dazu entschlossen haben, ihre Geschäfte am 8. Dezember geschlossen zu halten und damit ihren Mitarbeitern einen Ruhetag in der für sie ohnehin hektischen Vorweihnachtszeit ermöglichen“, so Dürtscher und Palkovich abschließend. (APA)

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